Gewerbliche Abfallerzeuger sind grundsätzlich verpflichtet, Abfälle bereits am Entstehungsort, also im Betrieb, getrennt zu erfassen. Damit sind nicht nur Industrie- oder Handwerksbetriebe gemeint, sondern alle, die in irgendeiner Form gewerblich tätig sind, z. B. Büros und Arztpraxen, Verwaltungen und Vereine, Gastronomie oder Gesundheitseinrichtungen. Damit ist klar: Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist weitreichend und bedeutsam. Im August 2017 trat sie in Kraft. Das Ziel: mehr Recycling, weniger Verschwendung wertvoller Rohstoffe. Denn gerade im gewerblichen Bereich wie etwa in der Baubranche fallen große Mengen Abfälle an, deren Wiederverwertung sich natürlich lohnt. Die Verordnung schreibt nicht nur das Trennen und Sortieren von Abfällen vor, umfassende Dokumentationspflichten gehören ebenfalls dazu. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet – und das kann richtig teuer werden.
Für welche Abfälle gilt die Gewerbeabfallverordnung?
Zu trennen sind Abfälle wie Papier, Pappe und Kartonage (PPK), Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Textilien, Bioabfälle und andere gewerbliche und industrielle Abfälle, die branchenspezifisch anfallen können. Es gibt Ausnahmen, aber für die bedarf es genauer Begründungen. Auch Bauabfälle wie zum Beispiel Dämmmaterial oder Beton müssen getrennt und dokumentiert werden. Das klingt beinahe allumfassend, aber tatsächlich gibt es auch Abfälle, die nicht unter die GewAbfV fallen und für die andere Gesetze und Verordnungen greifen. Das sind zurückgegebene Leichtverpackungen (VerpackV), Elektrogeräte (ElektroG), Restabfälle, die überlassen worden sind (§ 17 KrWG) und gefährliche Abfälle (NachwV). Diese Abfallarten werden auch bei der sogenannten Getrenntsammelquote nicht berücksichtigt. Aber dazu später mehr.
Muss wirklich immer alles getrennt werden?
Das Ziel des Gesetzgebers ist es, höhere Recyclingmengen und -qualitäten zu erzielen. Das gelingt nur dann, wenn die Verordnung streng eingehalten wird. Aber es ist auch unstrittig, dass eine Abfalltrennung manchmal nicht sinnvoll oder undurchführbar sein kann. Dafür wurden wiederum genaue Regelungen festgelegt. Ist die Abfalltrennung technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, greift § 4 der Gewerbeabfallverordnung. Er besagt, dass Gewerbetreibende in diesem Fall ihren Abfall in eine Gewerbeabfallsortieranlage bringen und dort sortieren lassen können. Mit „technisch nicht möglich“ sind zum Beispiel fehlende räumliche Gegebenheiten gemeint oder wenn es sich um nicht trennbare Verbundmaterialien handelt. „Wirtschaftlich nicht zumutbar“ kann die Trennung sein, wenn es sich um sehr geringe Mengen handelt oder wenn die Kosten einfach nicht verhältnismäßig sind. Aber Vorsicht, auch das muss geprüft und belegt werden. Falls auch die externe Sortierung nicht möglich ist, beispielsweise, weil der Abfall stark verschmutzt ist oder die Kosten für die Sortierung zu hoch wären, kann der Abfall auch thermisch verwertet werden. Das heißt, er wird in einem Müllheizkraftwerk zu Energie umgewandelt (laut § 4, Absatz 4). In jedem Fall gilt die Dokumentationspflicht – ganz gleich, ob die Getrenntsammelpflicht, die Sortierpflicht, die energetische Verwertung oder die Beseitigung passend ist. Gewerbetreibende müssen sich um all diese Fragen selbst kümmern – oder jemanden beauftragen, der sich auskennt.
Was hat es mit der Getrenntsammelquote auf sich?
Wer bereits den Löwenanteil seiner Abfälle getrennt sammelt und ordnungsgemäß einem Recycling zuführt, kann gegebenenfalls von der Vorbehandlungspflicht für die verbleibenden Gemische befreit werden. Ganz konkret: Trennt ein Betrieb bereits 90 % (Masse) des anfallenden Abfalls, dürfen die restlichen 10 % direkt einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Die Dokumentation durch einen Sachverständigen ist dafür allerdings Pflicht. Auf einer eigenen Seite zur Gewerbeabfallverordnung stellt Ihnen FES diese wichtige Regelung im Detail vor. Hier können Sie übrigens auch gleich mit dem praktischen Quotenrechner bequem ermitteln, wie hoch die Getrenntsammelquote Ihres Betriebes ist.