Am 1. Juni 2012 ist das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“ (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) in Kraft getreten. Damit wurden Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Abfallhierarchie, die das Gesetz beschreibt, hat fünf Stufen. Vor dem Inkrafttreten des KrWG galt noch eine 3-stufige Einteilung – Vermeidung, Verwertung und Beseitigung bildeten damals die Richtschnur zum Umgang mit Abfall. Die aktuelle Hierarchie ist präziser und ambitionierter.
Die 5 Stufen der Abfallhierarchie
1. Vermeidung von Abfällen
Es ist so schlicht wie einleuchtend: Wo Abfälle gar nicht erst entstehen, müssen sie nicht entsorgt werden. Damit ist die erste Stufe zugleich die wichtigste. Sie bedeutet etwa, dass Hersteller angehalten sind, auf unnötige Verpackungen zu verzichten.
2. (Vorbereitung zur) Wiederverwendung
Hier geht es zum Beispiel um die Lebensdauer und Reparaturfähigkeit von Produkten. Ein Punkt, der sich nicht mit geplanter Obsoleszenz verträgt, also der bewusst begrenzten Lebensdauer von Dingen. Doch auch Verbraucher*innen sind angesprochen, sie sollten gut erhaltene Dinge anderen zur Verfügung stellen, anstatt sie bei Nichtbedarf wegzuwerfen.
3. Recycling
Mit stofflicher Verwertung wird der Verbrauch von Ressourcen erheblich reduziert. Die Umwelt wird hier gleich mehrfach entlastet. Aufwendige Herstellungs- oder Anbau- oder Abbau-Prozesse entfallen und damit wird auch der CO2-Ausstoß verringert. Vor allem recyceltes Glas, Papier, Kunststoff, Textilien oder Metalle können und sollten für neue Produkte wiederverwendet werden.
4. Sonstige Verwertung
Wenn weder eine Wiederverwendung noch Recycling möglich ist, greift die sonstige Verwertung. Damit ist zum Beispiel eine thermische Verwertung gemeint – durch Verbrennen in speziellen Heizkraftwerken wie dem MHKW in Frankfurt wird Strom und Wärme erzeugt. Die entstehende Schlacke wird wiederum aufbereitet, hier lassen sich etwa noch Metalle extrahieren. Auch die Kompostierung von Grünabfällen gehört in die Kategorie der sonstigen Verwertung.
5. Beseitigung
Dies ist die letzte, streng geregelte Option: Nicht weiterverwertbare Abfälle landen nach einer Vorbehandlung auf Deponien. Was in den 1970er Jahren als übliche Entsorgung von Abfällen galt, ist heute wenigen, speziellen (Rest-)Abfällen vorbehalten, die sich nicht weiternutzen lassen.
Soweit die rechtlichen Rahmenbedingungen, mit denen Unternehmen und Entsorger heute ganz selbstverständlich umgehen. Als Privatperson und Verbraucher*in kann man sich an einer vereinfachten Regel orientieren: Mit dem Grundsatz „Reduce, Reuse, Recycle“ sind wir alle davor gefeit, allzu verschwenderisch und sorglos mit Dingen und Abfällen umzugehen.