Ein Smartphone wird repariert.

Reparatur

Das Recht auf Reparatur – eine Idee wird umgesetzt

Im Jahr 2024 trat die EU-Richtlinie über „gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren“ in Kraft. Zum 31. Juli 2026 wurde sie in deutsches Recht umgesetzt. Darin enthalten: Das oft zitierte „Recht auf Reparatur“. Aber was ist das eigentlich? Wie können Verbraucher*innen dieses Recht künftig durchsetzen? Sehen wir es uns einmal an.

Die besagte Richtlinie hat ein lobenswertes Ziel: Die „Reparierbarkeit“ von Dingen soll besser werden, sodass sie im Falle eines Defekts nicht gleich im Abfall landen. Das EU-Parlament fasst die Richtlinie als Instrument für nachhaltigeren Konsum zusammen: länger nutzen, weniger frühzeitig entsorgen, Reparatur auch außerhalb der Gewährleistung fördern. Das wirkt sich in Zukunft gleich doppelt aus – einmal in Bezug auf Verkäufer*innen, zum zweiten im Hinblick auf die Herstellerseite. Oder juristisch gesprochen: Hat ein gekauftes Produkt einen „Mangel“, können Konsument*innen innerhalb der Gewährleistungsfrist bei den Verkäufer*innen auf eine „Nachbesserung“ im Sinne einer Reparatur bestehen. Mehr noch – die Gewährleistungsfrist verlängert sich damit einmalig um 12 Monate. Das ist ein klarer Anreiz, nicht sofort ein Austauschgerät zu verlangen. Ist die Gewährleistungsfrist allerdings bereits abgelaufen, kommen die Hersteller und damit das eigentliche „Right to repair“ ins Spiel.

Was ist das Recht auf Reparatur?

Seit dem 31. Juli 2026 ist das neue Recht auf Reparatur in § 479a ff. BGB geregelt. Es greift, wenn ein Produkt defekt ist und die übliche Gewährleistung gegenüber Verkäufer*innen nicht oder nicht mehr hilft – etwa, weil die zweijährige Gewährleistungsfrist abgelaufen oder der Defekt erst später entstanden ist. Dann können Verbraucher*innen sich direkt an den Hersteller wenden. Der muss den Mangel beheben – kurz: reparieren. Damit besteht erstmals eine konkrete Reparaturpflicht für Hersteller bestimmter Produkte.

Was bedeutet das Recht auf Reparatur 2026 für Verbraucher*innen?

Für Verbraucher*innen bringt das Recht auf Reparatur vor allem mehr Transparenz und mehr praktische Möglichkeiten. Hersteller müssen künftig leicht auffindbar darüber informieren, welche Reparaturleistungen sie anbieten, welche Produkte erfasst sind und mit welchen Kosten üblicherweise zu rechnen ist. Außerdem müssen Ersatzteile, Werkzeuge und Reparaturinformationen zu angemessenen Bedingungen verfügbar sein.

Darüber hinaus wichtig: Hersteller dürfen Reparaturen nicht ohne guten Grund technisch blockieren. Software-Sperren, fest verbaute Teile oder Vertragsklauseln, die unabhängige Reparaturen unnötig erschweren, sollen nicht mehr als bequemer Weg dienen, Kund*innen zum Neukauf zu drängen. Das stärkt auch freie Werkstätten und Reparaturinitiativen wie Repaircafés – und damit die Chance, dass Reparieren im Alltag wieder öfter möglich und völlig normal wird.

Ist die Reparatur für Verbraucher*innen kostenlos?

Nicht unbedingt. Der Hersteller darf für die Reparatur grundsätzlich Geld verlangen. Der Preis muss aber angemessen sein. Was „angemessen“ genau bedeutet, dürfte in der Praxis eine der spannendsten Fragen werden. Für Verbraucher*innen zählt am Ende: Eine Reparatur darf nicht nur theoretisch möglich sein, sondern muss wirtschaftlich sinnvoll bleiben. Sonst wird aus dem Recht auf Reparatur schnell nur ein Recht auf einen teuren Kostenvoranschlag.

Wie kann man sich das Recht auf Reparatur in der Praxis vorstellen?

Angenommen, Ihr Kühlschrank ist vier Jahre alt und kühlt plötzlich nicht mehr richtig. Die Gewährleistung gegenüber dem Händler ist nach zwei Jahren in der Regel vorbei. Dank des Rechts auf Reparatur können Sie sich direkt an den Hersteller wenden und eine Reparatur anfragen – sofern das Gerät zu den erfassten Produktgruppen gehört (dazu gleich mehr).

Der Hersteller muss dann nicht automatisch gleich einen Kundendienst losschicken. Zunächst wird er vermutlich Informationen abfragen: Modellnummer, Alter des Geräts, Fehlerbeschreibung, Fotos oder Fehlermeldungen. Danach kann er eine eigene Reparatur anbieten, einen Vertragskundendienst beauftragen oder Sie an eine geeignete Reparaturstelle bei Ihnen vor Ort verweisen. Er muss die Reparatur also nicht zwingend selbst durchführen, bleibt aber im Rahmen seiner Reparaturpflicht verantwortlich.

Wichtig: Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Zeit und zu einem angemessenen Preis angeboten werden. Außerdem müssen Hersteller öffentlich darüber informieren, welche Reparaturen sie anbieten und welche Preise für typische Reparaturen ungefähr anfallen. Ersatzteile müssen ebenfalls zu angemessenen Preisen verfügbar sein. Genau das soll verhindern, dass Reparaturen nur auf dem Papier möglich sind, in der Praxis aber so teuer werden, dass alle doch ein neues Gerät kaufen.

Es wird mit der neuen Richtlinie also nicht unbedingt alles einfach und reibungslos. Aber das Gute ist: „Dafür sind wir nicht zuständig“, „Sowas lohnt sich nicht zu reparieren“ oder „Dafür gibt's kein Ersatzteil“ werden Sie voraussichtlich kaum noch hören. Und Hersteller werden es in jedem Fall schwerer haben, Geräte mit geplanter Obsoleszenz auf den Markt zu bringen.

Für welche Geräte gilt das Recht auf Reparatur?

Nicht für alle. Betroffen sind vor allem Produkte, für die es bereits EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit gibt (Ökodesign-Richtlinie ). Dazu gehören insbesondere große Haushaltsgeräte und elektronische Geräte, zum Beispiel Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Smartphones, Tablets, schnurlose Telefone, Server, Datenspeicherprodukte und bestimmte weitere Gerätegruppen.

Nicht jedes Alltagsgerät ist also erfasst. Laptops, Kaffeemaschinen, Haartrockner oder viele andere kleine Elektrogeräte fallen nicht darunter. Die betroffenen Produktgruppen werden im Anhang II der Richtlinie genannt – hier sind in Zukunft durchaus Erweiterungen möglich. Das macht Hoffnung. Denn je mehr Produktgruppen erfasst werden, desto größer ist der Effekt auf Rohstoffverbrauch, Energieeinsatz und Abfallvermeidung.

Wie lange gilt das Recht auf Reparatur?

 

Eine nicht ganz unwichtige Frage. Wie alt darf das Gerät denn maximal sein, damit Hersteller noch gewillt (und verpflichtet) sind, es zu reparieren? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schreibt dazu im März 2026: „Die Reparaturverpflichtung gilt so lange, wie die Hersteller aufgrund europäischer Ökodesign-Vorgaben Ersatzteile vorhalten müssen. Ersatzteile für Smartphones wie Batterien, Displaybaugruppen oder Lautsprecher müssen beispielsweise für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren verfügbar sein. Die sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei Markteinführung). Für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswäschetrockner müssen Ersatzteile wie Motor, Pumpen, Stoßdämpfer und Federn für zehn Jahre verfügbar sein. Durch diese Regelung soll im Ergebnis erreicht werden, dass das Recht auf Reparatur während der üblichen Lebenszeit der betroffenen Produkte gilt.“


 

Wie unterscheidet sich die Richtlinie im B2B- oder C2C-Bereich?

Das neue Recht auf Reparatur richtet sich in erster Linie an Verbraucher*innen. Gemeint ist also der klassische Fall: Eine Privatperson kauft ein Produkt, es geht irgendwann kaputt und eine Reparatur wird fällig.

Im Verhältnis zwischen Unternehmen – also B2B – gelten andere Regeln. Unternehmen können viele Dinge vertraglich anders vereinbaren. Der deutsche Gesetzentwurf geht zwar an einzelnen Stellen über reine Verbraucher*innenverträge hinaus, etwa beim Thema Reparierbarkeit als mögliche Produkteigenschaft. Doch derzeit ist das neue „Right to Repair“ vor allem ein Verbraucher*innenrecht.

Beim Kauf von privat zu privat – also C2C (z. B. über Kleinanzeigen) – entsteht gegen private Verkäufer*innen kein neuer Reparaturservice-Anspruch. Allerdings: Das Recht hängt am Produkt, nicht unbedingt am ursprünglichen Kaufvertrag. Auch wer ein in der Liste erfasstes Gerät gebraucht kauft, kann sich also wegen einer Reparatur grundsätzlich an den Hersteller wenden.

Wie wirkt sich das neue Right to Repair auf Verkäufer*innen und Hersteller aus?

Für Verkäufer*innen ändert sich vor allem die Rolle der Reparatur innerhalb der Gewährleistung. Sie müssen Verbraucher*innen darüber informieren, dass sie zwischen Reparatur und Ersatz wählen können. Entscheiden sie sich für die Reparatur, soll die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert werden. Reparatur wird dadurch rechtlich attraktiver als bisher.

Für Hersteller wird es konkreter. Sie müssen Reparaturen organisieren, Ersatzteile bereitstellen, übliche Preise veröffentlichen und dürfen Reparaturen nicht unnötig behindern. Sie müssen nicht jede Reparatur selbst durchführen, sondern können auch mit Werkstätten zusammenarbeiten. Praktisch bedeutet das: Hersteller müssen Produkte, Ersatzteillager, Software, Serviceprozesse und Informationen für Kund*innen stärker auf Langlebigkeit ausrichten. Darüber dürften sich nicht nur alle Verbraucher*innen freuen, sondern auch die Umwelt. Wenn Geräte länger nutzbar bleiben, müssen weniger neue Geräte produziert werden, der Elektroschrottberg wächst etwas langsamer. Wertvolle Ressourcen werden gespart. Reparatur ist damit nicht nur ein Verbraucher*innenrecht, sondern ein Baustein der Kreislaufwirtschaft.

Wo liegen die Grenzen des Rechts auf Reparatur?

Eine Reparatur kann unmöglich sein, etwa wenn ein Teil dann doch nicht mehr verfügbar ist oder Sicherheitsgründe entgegenstehen. Neben einigen anderen Details ist vor allem der „angemessene Preis“ noch ein potenzieller Streitpunkt; dazu gab es zuletzt in der Bundestagsanhörung Kritik und Nachbesserungswünsche.

Was ist darüber hinaus geplant, um Reparatur zu fördern?

Bis Juli 2027 wird die Europäische Kommision eine gemeinsame Schnittstelle für eine Online-Plattform der EU-Mitgliedstaaten entwickeln. Sie soll das Finden von Werkstätten und den Vergleich von Reparaturangeboten erleichtern.

Es ist unbestritten: Reparatur vermeidet Elektroschrott und verlängert die Nutzungsdauer von Produkten. Das Recht auf Reparatur ist deshalb ein wichtiger Schritt. Im Detail wird es allerdings vermutlich bald Nachbesserungsbedarf geben. Zum einen sind etliche Geräte nicht von der Regelung betroffen (viele Leser*innen wünschen sich sicher zum Beispiel die Kategorie der Drucker auf die Liste), zum anderen könnten die Themen Reparaturkosten und Fachkräftemangel die Umsetzung verkomplizieren. Die Richtung aber stimmt: Verbraucher*innen sollten das Risiko eines Mangels nicht allein tragen müssen – und die Produktqualität kann durch Reparaturfähigkeit nur gewinnen.

 

Eine EU-Flagge und eine Deutschland-Flagge vor einem Regierungsgebäude.
EU-Vorgaben sind die Grundlage für das neue deutsche Recht auf Reparatur.
„Software-Sperren oder fest verbaute Teile sollen nicht mehr als bequemer Weg dienen, Kund*innen zum Neukauf zu drängen.“
Erstellt von
Heidi Schmitt
Heidi Schmitt
Egal, ob mit ihrem italienischen Hund Panini oder als leidenschaftliche Läuferin: Heidi ist fast immer zu Fuß unterwegs. Die wilde Vermüllung von Grünflächen in ihrer Wahlheimat Frankfurt macht ihr dabei sehr zu schaffen. Mit alltäglichen Clean-up-Aktionen und der Tastatur hält die Bloggerin und Autorin dagegen. Ihr besonderes Interesse gilt außerdem innovativen Recyclingmethoden und verstecktem Elektroschrott in Dingen des Alltags.
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