Rechtliches

To-go-Verpackungen – wie ist die Rechtslage nach der Novelle?

Durch die Novelle des Verpackungsgesetzes kommen auf Hersteller*innen, Gastronom*innen, Handel und weitere Unternehmen neue Aufgaben zu – von der Registrierung im Verpackungsregister bis zur Bereitstellung von kostenneutralen Mehrwegvarianten für To-go-Produkte. Gemeinsames Ziel ist es, die 18 Mio. Tonnen Verpackungsabfall im Jahr zu reduzieren. Wer ist wie betroffen? Wir geben eine Übersicht.

Seit dem 3. Juli 2021 gilt eine Neufassung des Verpackungsgesetzes in der Bundesrepublik. Getreu der Abfallhierarchie zielt es mit Priorität darauf ab, dass erst gar keine Verpackung in Umlauf gebracht wird. Auf diese Weise sollen die rund 227,5 kg Verpackungsabfall, die jede*r Deutsche jährlich im Gepäck hat, deutlich sinken.

Das Verpackungsgesetz in Kürze – worum geht es?

Das neue Verpackungsgesetz für unvermeidbare Verpackungen gibt das Ziel vor, dass diese entweder mehrfach verwendet oder recycelt werden sollen. Das Gesetz selbst ist sehr umfassend, weshalb wir uns hier auf die für den Handel, die Gastronomie und ihre Zuliefererbetriebe wesentlichen Punkte fokussieren.

Das Gesetz unterscheidet zum einen in Verpackungstypen wie Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen. Zum anderen definiert es den Umgang mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und solchen, die zwischen Geschäftskund*innen anfallen.

  1. Was sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen?

Mit System ist unser duales System gemeint. Dieses wird von verschiedenen Akteur*innen bestimmt. Eine Übersicht über die dualen Systeme gibt es über die gemeinsame Initiative „Mülltrennung wirkt“. Es umfasst Verpackungen, die meist in Form von Pappe, Kunststoff, Metall, Glas oder Papier eine Ware schützen/verpacken und meist nach Verkauf oder Weitergabe bei Endverbraucher*innen im Mülleimer landen.

Bei den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gibt das Gesetz die Vorgabe, dass diese am Ende ihrer Nutzung über ein duales System recycelt oder wiederverwendet werden.

2. Was sind gewerbliche Verpackungen?

Für Verpackungen, die zwischen Geschäftskund*innen anfallen, beispielsweise für den Schutz von Ware auf Paletten, gilt ab 1. Januar 2022 auch das Verpackungsgesetz. Die Beteiligten müssen folglich über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen von „leeren“ Verpackungen Nachweis führen. Das heißt: Transportverpackungen, Verkaufs-, Um- und Mehrwegverpackungen fallen auch unter das „VerpackG“.

Die Vertreiber*innen – wer muss wann wie handeln?

Das Verpackungsgesetz gilt für jede*n entlang der Vertriebskette, der oder die Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland in den Umlauf bringt. Es betrifft also:

  1. Hersteller*innen, die als erste Verpackungen in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringen, auch Erstvertreiber*innen genannt.
  2. Vertreiber*innen, die Verpackungen von Hersteller*innen oder Vorvertreiber*innen beziehen und weiterverkaufen, z. B. an Gastronom*innen, oder gewerblich nutzen.
  3. Letztvertreiber*innen wie Händler*innen oder beispielsweise Gastronomiebetriebe, die Verpackungen an Endverbraucher*innen verkaufen oder liefern.

Was ist zu tun?

Es gibt drei wesentliche Pflichten:

1. Registrierung auf „LUCID“

Vertreiber*innen müssen sich bei LUCID, dem deutschen Verpackungsregister, registrieren – kostenfrei. Registrierungspflichtig sind diejenigen, die eine vormals leere Verpackung mit Ware für Endverbraucher*innen füllen und „in Verkehr bringen“. Dies gilt ab dem 1. Juli 2022 auch für solche Organisationen, die im Geschäftskund*innenbereich beispielsweise Transportverpackungen vertreiben.

Registrierungspflichtig sind zudem Letztvertreiber*innen von Serviceverpackungen wie beispielsweise Gastronom*innen oder Markthändler*innen mit „Take-away“-Geschäft. Sie befüllen Serviceverpackungen mit bestellten Gerichten oder Kaffee zum Mitnehmen, übergeben Tragetaschen oder Frischhaltefolien an Endverbraucher*innen. Gleichzeitig sind sie insofern privilegiert, als dass sie sich nicht selbst an einem dualen System beteiligen, sondern dafür Sorge tragen müssen, dass dies über den oder die „Vorvertreiber*in“ passiert.

Gut zu wissen: Die Systemteilnahme des Zuliefererunternehmens sollte auf der Rechnung über die gekaufte Verpackung (Becher etc.) erkennbar sein, da die Systemgebühr weiterberechnet werden kann. Über diesen Weg werden Erstinverkehrbringer*innen von leeren Serviceverpackungen registrierungspflichtig.

Weitere Vertreiber*innen haben laut Verpackungsgesetz keine eigenen Verpflichtungen, wenn sie sicherstellen können, dass die Registrierung und/oder Rücknahme und Verwertung bereits an anderer Stelle der Vertriebskette sichergestellt ist.

2. Rücknahme und Verwertung

Ab 1. Januar 2022 gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten auch für Hersteller*innen und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber*innen von Mehrwegverpackungen wie Gastronom*innen.

Auch Verpackungen wie Transportverpackungen, die nicht über die dualen Systeme gesammelt werden, müssen dann von Hersteller*innen und Vertreiber*innen zurückgenommen werden bzw. muss die Rücknahme dokumentiert werden.

Ab dem 1. Juli 2022 müssen auch Onlinemarktplätze ihre Hersteller*innen auf deren Einhaltung der Verpflichtungen im Hinblick auf das Verpackungsgesetz prüfen.

3. Informationspflicht

Letztvertreiber*innen wie Händler*innen oder Gastronom*innen haben bereits seit dem 3. Juli 2021 Informationspflichten gegenüber Endverbraucher*innen über Rückgabemöglichkeiten. Diese wurde jedoch bislang vom Bundesumweltministerium nicht genau definiert. So kann eine Information auf der unternehmenseigenen Internetseite oder in den AGB ausreichen.

Bald Standard: Pfandsysteme und mitgebrachte Behälter

Seit dem 3. Juli 2021 sind viele Einwegplastikprodukte wie etwa Plastikstrohhalme, Einweggeschirr aus (Bio-)Plastik oder To-go-Becher aus Styropor in der EU verboten.

Laut dem „5-Punkte-Plan auf den Weg aus der Wegwerfgesellschaft“ möchte die Regierung unter anderem überflüssige Verpackungen vermeiden und dort notfalls verbieten, wo bereits Alternativen bestehen. Sie will Verpackungen umweltfreundlicher gestalten, Mehrwegverpackungen stärken und Stoffkreisläufe mithilfe von Recycling schließen.

Mehrweg statt mehr weg ab 2023

Restaurants, Cafés, Imbissbuden oder auch Kioske, die Essen oder Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen ab 2023 jeweils eine Mehrweg-Alternative anbieten. Diese darf nicht teurer sein als das einwegverpackte Produkt und die Verpackungen müssen vom jeweiligen Betrieb wieder zurückgenommen werden.

Ausnahmen gelten lediglich für Unternehmen mit höchstens fünf Mitarbeiter*innen und mit einer maximalen Ladenfläche von 80 Quadratmetern, wenn sie ihren Kund*innen ermöglichen, die bestellte Ware in mitgebrachte Behälter abzufüllen.

Unser Fazit: Es geht voran in Richtung „Zero Waste“

Seit Januar besteht bereits das EU-weite Exportverbot für schwer recycelbare Kunststoffabfälle, ab 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein Verbot für Plastiktüten. Zudem wird die Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen verstärkt und Verstöße gegen das Verpackungsgesetz können mit schmerzhaften Bußgeldern geahndet werden.

In Summe zeichnet sich ein erfreuliches Bild ab. Nun gilt es, sich von der Komplexität nicht erschlagen zu lassen und gemeinsam loszulegen. Denn gute Lösungen gibt es schon heute – ob Pfandsysteme wie der #MainBecher oder Initiativen wie „Einmal ohne, bitte“. Auf geht’s!

Quellen & informative Seiten:

„Seit Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes werden gut 50 Prozent mehr Kunststoffverpackungen recycelt.“
Die Bundesregierung am Sonntag, 4. Juli 2021
Die Autor*in
Marlene Haas
Marlene Haas
Als Geschäftsführerin des gemeinnützigen Unternehmens "Lust auf besser leben" und Nachhaltigkeitkeitsaktivistin schlägt Marlenes Herz für alle Themen rund um Zero Waste, Klimaschutz und Circular Economy. Die Frankfurterin tüftelt am liebsten an neuen Ideen, die andere für nicht machbar halten, oder schreibt für RECYCLIST. Ansonsten cruist sie mit ihrem Sohn im Gepäck auf dem Cargobike durch die Region oder bemüht sich um einen grünen Daumen an ihren Hopfenpflanzen.